Staats- und völkerrechtlich rechtswirksam seit 11. Oktober 2015
Die Verfassunggebende Versammlung vom 01. November 2014 wurde durch die Rechteträger der Rechtssubjekte des Deutschen Staatenbundes, legitimiert durch ihre Abstammungsnachweise, heute am 11. Oktober 2015, innerhalb der 8.ten konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Versammlung, in den rechtlich wirksamen Stand versetzt. Hiermit ist das Völkerrechtssubjekt mit der derzeitigen Bezeichnung Deutschland/Germany in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, mit der UN-Ländernkennziffer 276, durch ihre Rechteträger in den rechtlichen Stand eines Rechtssubjekts erhoben.
Alle Deutschen durch Abstammung sind aufgefordert ihre Verfassunggebende Versammlung mit ihren Rechten zu versehen, ihre Stimme zu erheben und diesen völkerrechtlichen Akt durchzuführen. Nähere Informationen auf den Seiten dieses Internetauftritts und in den Bekanntmachungen der nächsten Zeit.
Die entsprechenden Benachrichtigungen an alle notwendigen Stellen werden in den folgenden Tagen zugestellt werden.
Der Verwaltungsrat
der Verfassunggebenen Versammlung
am 11. Oktober 2015
Vorwort
Das am 17. Juli 1990 freigegebene Deutschland, in den ebenso freigegebenen Grenzen vom 31. Dezember 1937, ist nunmehr mit den Menschen und Rechteträgern dieses Rechtssubjektes, welche ihre korrekte Abstammungsfolge nachweisen können, wieder verbunden.
Nach dem 18. Juli 1990 wurde versäumt das Staatswesen von Deutschland in der staats- und völkerrechtlich notwendigen Weise wieder aufzurichten. Die deutschen Völker konnte ihrer Aufgabe gegenüber der Völkern der Welt und der Schaffung einer Friedensregelung für alle Menschen nicht gerecht werden. Dieses Ereignis und das Unterlassene ist aufzugreifen und alle erforderlichen Schritte sind unverzüglich und abschließend durchzuführen. Die Verfassunggebende Versammlung mit der Rechtswirksamkeit vom 11. Oktober 2015 verpflichtet sich in jeder Weise dieser Aufgabe.
Das vorläufige Staatswesen des Rechtssubjektes dieser Rechteträger unter der Bezeichnung Deutschland/Germany, repräsentiert und vertreten durch die Verfassunggebende Versammlung, beansprucht ohne Frist und besondere Erklärung mit sofortiger Wirkung die alleinige Verfügungshoheit über die gültige UN-Länderkennziffer 276 für Deutschland/Germany gemäß ISO 3166-1-alpha-2, eingetragen am 03. Oktober 1990 für das am 17. Juli 1990 freigegebene Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 sowie über die in ihr lebenden Menschen, wie alle zu diesem Rechtssubjekt gehörenden Werte und Güter. Der Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung ist auf der Grundlage aller vorliegenden und nachweislichen Unterlagen und Fakten der 18. Juli 1990.
Die Verfassunggebende Versammlung erläßt durch ein ordentliches Verfahren und nach allen völkerrechtlich korrekten Regeln hiermit das Gesetz Nr.1 und veröffentlicht den Gesetzestext durch Dekret Nr. 3
Die Verfassunggebende Versammlung vom 11. Oktober 2015 setzt hiermit durch seine Teilnehmer und gewählten Vertreter des Rates, die Rechteträger des Rechtssubjekts "Gesamtstaat der Staaten des Deutschen Bundes", temporär dieses Staatswesen zur Errichtung eines neuen, gemeinsamen Staatswesens unter der Bezeichnung Deutschland/Germany, bestehend aus den vorhandenen 26 souveränen Bundesstaaten, wieder in den völkerrechtlichen Stand als Rechtssubjekt ein und beansprucht ohne Frist und besondere, weitergehende Erklärung sodann die alleinige Verfügungshoheit über die gültige UN-Länderkennziffer 276 für Deutschland/Germany gemäß ISO 3166-1-alpha-2, eingetragen am 03. Oktober 1990 für das am 17. Juli 1990 freigegebene Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, ohne hiermit die Rechtanerkenntnis eines Verzichts zu erklären, sondern vielmehr den Fortbestand des Anspruches bezüglich der übrigen Gebietsteile der 26 Bundesstaaten im Gebietsstand des 31. Juli 1914 nicht aufzugeben.
„Eine Verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.“
Sodann haben Sie als Institution auf einem Teilgebiet des freien Landes in den vorgenannten Grenzen vom 31. Dezember 1937 und darüber hinaus, diese völkerrechtliche Bedeutung zu akzeptieren, nicht zu behindern oder zu beeinflussen, vielmehr den Hergang und Ablauf mit aller Kraft zu schützen und zu unterstützen. Die Kosten der Versammlung sind durch die bisherige Staatskasse zu tragen.
Ihre Verpflichtungserklärung findet sich in der Niederschrift welches Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland genannt wird und verdeutlicht in Artikel 25 dieses Grundgesetzes die ausdrückliche Verpflichtung das ranghöhere Völkerrecht als gegeben anzuerkennen. Gleichbedeutend verpflichtet sich die Europäische Union. Grundsätzlich ist das Völkerrecht das höhere Recht gegenüber allen Rechtskreisen, auch dem Handels- und Verwaltungsrecht und ist nur dem Naturrecht nachstehend.
Anordnung:
Dieses Dekret ist als Anordnung anzusehen und ist im Range eines Gesetzes, erlassen durch ein berechtigtes, staatliches Organ. Alle anerkannten Teilnehmer der Verfassunggebenden Versammlung stehen ab sofort außerhalb zu jedem anderen Rechtswesen und sind nur so zu behandeln. Die Teilnehmer können sich mit einer Mitteilung der Versammlung ausweisen und diese ist anzuerkennen. Wir fordern Sie auf, alle Ihnen untergeordneten Stellen und Personen unverzüglich zu informieren.
Die Verfassunggebende Versammlung behält sich vor, jederzeit diese, wie alle weiteren Rechte welche mit ihr verbunden sind, anzumelden und umzusetzen.
(...)
Der Verwaltungsrat
der Verfassunggebenden Versammlung
am 11. Oktober 2015
http://www.verfassunggebende-versammlung.org/rechtswirksamkeit/