Quantcast
Channel: Willkommen in der Realität
Viewing all articles
Browse latest Browse all 2460

Deutschland hat eine neue Kernverfassung

$
0
0
Deutschland hat eine neue Kernverfassung. Viele Menschen in Deutschland wissen das noch nicht, weil die Massenmedien darüber schweigen. Wie in Deutschland geläufig, verletzen die Massenmedien ihre Informationspflicht.

Wer glaubt das wäre ein verspäteter Aprilscherz, der ist auf dem Holzweg. Die Verfassunggebende Versammlung ist Staats- und völkerrechtlich rechtswirksam seit 11. Oktober 2015, die UN ist informiert. Auch in anderen Ländern wurden Verfassungsgebende Versammlungen ausgerufen - am Ende dieses Beitrags mehr dazu.

Am 4. April 2016 nach 20 Uhr fand die Staatsausrufung und Einsetzung der Verfassung des föderalen Staatswesens Deutschland statt:

http://www.bundesstaat-deutschland.de/

Der gewählte Nationalrat der Verfassunggebenden Versammlung hat die abgestimmte Kernverfassung zusätzlich zur Ausrufung des Staatswesens öffentlich bekanntgegeben.

Wer sich an weiteren Ausarbeitungen beteiligen möchte, sollte dies jetzt tun.

Carlo Schmitt sagte : “Wir haben keinen Staat zu errichten “und er sagte auch, nur durch eine  Verfassungsgebende Versammlung lässt sich der verordnete Zustand beseitigen - siehe Videos:

Carlo Schmid "Wir haben keinen Staat zu errichten"
https://youtu.be/Bd15q7_U1yQ

Carlo Schmid - Das Grundgesetz ist keine Verfassung!
https://youtu.be/e7LIDmC6LuA


Hiermit ist der verordnete Zustand beseitigt:

Bundesstaat Deutschland





Verfassunggebende Versammlung



"


    04. April 2016

    Artikel 1 – Die Staatsgründung

    § 1. Die völkerrechtliche Verfassunggebende Versammlung der Rechteträger aus den souveränen, deutschen Bundesstaaten, ausgerufen am 01. November 2014 und am 11. Oktober 2015 in den rechtswirksamen Stand gesetzt, verkündet hiermit die Gründung des Staatswesens und Völkerrechtssubjekts mit der Bezeichnung

     Deutschland

im Rechtestand eines völkerrechtlichen, föderalen Bundesstaates für alle Gebiete und Landflächen der deutschen Volksstämme und setzt es als gemeinsames Staatswesen der freien und souveränen Rechteträger, den deutschstämmigen Männern und Frauen im gesamten deutschen Sprachraum, mit allen aus ihnen selbst hervorgehenden, jedem juristischen Staats- und Völkerrecht übergeordneten Recht mit höherem Rang, wie ebenso aufgrund ihrer unveräußerlichen und unauslöschlichen juristischen Rechte und durch diese juristischen Rechte aus ihren jeweiligen souveränen Bundesstaaten und somit an der natürlichen Person dieser Völkerrechtssubjekte, welche sie besitzen und deren alleinige Inhaber und Eigentümer sie sind und weiterhin bleiben, heute, am vierten Tage des Monates April, im Jahre 2016, defacto in den rechtswirksamen Stand.


Kernverfassung

Artikel 2 – Die Verfassung

§ 1. Die geistigen, beseelten, lebenden, nicht verstorbenen oder verschollenen Wesen, ausgestattet mit allen Rechten der Schöpfung seit ihrer Entstehung im Mutterleibe, die sich selbst als Menschen bezeichnen,

– sind die juristischen Rechteträger, wie darüber die Rechteträger der natürlichen Evolution der Schöpfung an allen Gebieten der Deutschen Völker, die seit über 1300 Jahren diese Landflächen besiedeln und bewohnen,

– vereint im Bundesstaat Deutschland, welche als alleinige Rechteträger dieser deutschen Völker, selbst die nunmehr gültige Verfassung und die Bezeichnung für ihre Gebiets- und Landflächen festgelegt haben,

– in ihrem Bestreben der Wahrnehmung eigener Verantwortung, die Freiheit, die Menschlichkeit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken,

– im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,

– mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Volkes, wie aller Menschen dieser Erde, sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,

– mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein juristisches Recht über den geborenen Wesen stehen kann, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,

– beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede andere Art der Religion und des Fanatismus, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,

– in tiefem Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt,

haben diese Grundsatzverfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen ihnen selbst wirkend, durch ihren höchsten, menschlichen Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen und über allen anderen Rechten sowie Rechtsystemen stehenden, wirksamen Stand versetzt.

§ 2.Weitere Bestandteile zu Artikel 1, § 1. und Artikel 2, § 1., regelt ein nachfolgend und ergänzend zu erstellendes Gesetzeswerk, welchesauf der Grundlage der Inhalte von Artikel 2, § 3., sowie entsprechend Artikel 3, §1., §2., § 3., §4., §5, zu erschaffen ist und durch die Verfassunggebende Versammlung, oder von den, durch ein noch zu bestimmendes Wahlgesetz gewählten Volksvertretern, dem Volke zur Abstimmung vorgetragen und dann mit Gesetz zu erlassen sein wird. Jede andere Verfahrensweise ist unzulässig.

 § 3. Kein neues Gesetz, keine Regel, keine Verordnung, oder ihr gleich zu setzende und gleich bedeutsame, nachfolgende Niederschrift, welche erdacht und erlassen wird, darf den Grundsätzen des Artikel 2, § 1. widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in seinem Sinn, seiner Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfasst oder erlassen werden.

Artikel 3 – Aufhebungen alter Gesetze sowie Neueinsetzungen und Änderungsgesetzgebungen

§ 1. Sämtliche Gesetzesaufhebungen oder Änderungsgesetzgebungen bezüglich der vorherigen Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, bezüglich Aufhebungen alter Gesetze, Artikel und Paragraphen, werden Bestandteil der Verfassungsschrift.

 § 2. Sämtliche, bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1. vorhandenen Verfassungschriften, Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, welche in den Gebietsteilen, die in Artikel 4, § 1. und Artikel 5, § 1. aufgeführt sind, erlangen unmittelbar mit der Einsetzung dieser Verfassungsschrift die Rechtsunwirksamkeit und sind für nichtig erklärt, sofern diese Niederschriften nicht bereits von der Verfassunggebenden Versammlung für rechtsunwirksam und nichtig erklärt wurden. Somit gelten alle, von der Verfassunggebenden Versammlung bis dahin erlassenen Dekrete und Gesetze fort. Eine mehrfache Aufhebung, hat in diesem Falle nicht die automatische Wiedereinsetzung zur Folge.

 § 3. Die Einsetzung von neuen Gesetzen, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, werden Bestandteil der Verfassungsschrift und dürfen ihr entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., nicht widersprechen.

§ 4. Bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1., gelten die eingesetzten Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden, nachfolgenden Niederschriften, welche die Verfassunggebende Versammlung bereits über ein Dekret und ein Gesetz erlassen hat.

 § 5. Alle, dieser Verfassungsschrift fehlenden, oder durch den Entscheid der Rechteträger, den Männern und Frauen der deutschen Völker, noch näher zu bestimmenden Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder diesen gleich zu setzenden, gleich bedeutsamen Niederschriften, sind im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festzustellen und im Bezug auf den jeweiligen Verfassungsbestandteil zu erlassen. Das Zitiergebot ist somit unabänderlich die Gesetzesgrundlage für sämtliche, nachfolgende Niederschriften. Alle anderen Absprachen oder Vereinbarungen im Innen- wie im Außenverhältnis des Geltungsbereiches, sind rechtsunwirksam.


Artikel 4 – Geltungsbereich der Verfassung

§ 1. Der Bundesstaat Deutschland besteht aus den Gebieten und Landflächen der 26 Bundesstaaten mit dem Gebietsstand vom 31. Juli 1914. Diese sind im Einzelnen: Reichsland Elsaß-Lothringen, Königreich Bayern, Königreich Preußen, Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, Großherzogtum Oldenburg, Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogtum Anhalt, Herzogtum Braunschweig, Herzogtum Sachsen-Altenburg, Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Fürstentum Lippe, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum Waldeck, Freie Stadt Bremen, Freie Stadt Hamburg, Freie Stadt Lübeck, Frei Stadt Danzig, Königreich Württemberg, Königreich Sachsen.

Artikel 5 – Weiterer Geltungsbereich der Verfassung

 § 1. Diese Verfassung entfaltet ihre Wirkung darüber hinaus auf nachfolgende Gebiete und Landflächen, sofern nach dem Willen der dort lebenden und abstammenden Menschen diese Verfassung dort Geltung erlangen soll.

§ 1.1 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3  für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.2 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteilezu Artikel 2, § 1, § 2, § 3und bei Notwendigkeit gemäß Artikel 3, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5,für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.3Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und Geltung der gesamten Kernverfassung für ihre Gebiete und Landflächen erklären.

§ 1.4 Im Zusatz ist die heutige Lage der Gebiete codiert nachISO 3166aufgezeigt. Festgestellt am 21. März 2016 und somit nunmehr fortgeltend.

"



...weiter hier: https://ddbnews.wordpress.com/2016/04/05/eilmeldung-bundesstaat-deutschland-ausgerufen/

Verfassungszusätze zur ausgerufenen Kernverfassung und Staatsausrufung


Mehr zum Thema Verfassungsgebende Versammlung:



Viewing all articles
Browse latest Browse all 2460