Betr.: Ihre Anfrage vom 14. März 2010
Sehr geehrter Herr xxxxx, In Beantwortung Ihrer Anfrage hier die von den Alliierten erlassenen Gesetze, die bei Übernahme dieses Hoheitsgebietes beschlossen und verkündet wurden:
1. Deutschland ist seit Ende des Zweiten Weltkriegs kein souveräner Staat mehr, sondern ein militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte. Mit Wirkung vom 12. 09. 1944 wurde es durch die Hauptsiegermacht USA beschlagnahmt (SHAEF – Gesetze Nr. 52, Art. 1 )
2. Die BRD ist und war nie ein Staat, weder de jure noch de facto und zu keinem Zeitpunkt völkerrechtlich anerkannt. Die BRD ist ein Verwalter ohne jegliche Befugnisse, seit 1990 eine Finanzverwalter GmbH im Auftrag der alliierten Siegermächte.
3. Aufgrund der Rechtsgrundlage der Interalliierten Kommandantur von Berlin vom 21.Februar 1947 — BK/O (47) 50 kann niemand in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin EIGENTÜMER von Grund und Boden sein.
4. Aufgrund der Rechtsgrundlage der Interalliierten Kommandantur von Berlin vom 21. Februar 1947 — BK/O (47) 50 kann jeder der in der sogenannten Bundesrepublik Deutschland und Berlin nur über sogenannte Notarverträge infolge von Grundbucheintragungen ALLENFALLS BESITZER und nicht EIGENTÜMER sein.
5. Im Zusammenhang mit den Anträgen 6 und 7 kann NIEMAND in der sogenannten Bundesrepublik Deutschland und Berlin ENTEIGNET werden.
6. Eine Zwangsversteigerung stellt somit in Zusammenhang der Anträge 6, 7 und 8 eine illegale Zwangsmaßnahme dar.
7. Die Betroffenen wurden, mangels der gesetzlich erforderlichen Zulassung der Militärregierung (SHAEF Gesetz Nr. 52 und 53, BK/O (47) 50 von den Verwaltungsbehörden der sogenannten Bundesrepublik Deutschland getäuscht.
8. Festzustellen ist, daß bei Enteignungen in Verbindung mit den Anträgen 1 — 6 die §§ BGB 823 — Schadensersatzpflicht und 839-Amtspflichtverletzung vorliegt.
Alleine durch Missachtung der SHAEF-Gesetze 52 und 53, wurde somit durch Ankaufen von Hypotheken-Darlehen ohne unsere Zustimmung ein unrechtmäßiges Geldgeschäft getätigt, da keinerlei vorher erwirkte Lizens der ALLIIERTEN STREITKRÄFTE vorlag, geschweige denn über den rechtlichen Tatbestand Aufklärung erfolgt wäre. Es ist niemand rechtlich verpflichtet, irgendwelche Gelder oder Gebühren weiterhin zurückzubezahlen. Zusätzlich verstößt die BRD als private Finanzagentur GmbH gegen geltende Anordnungen und Rechte der ALLIIERTEN STREITKRÄFTE von 1947, die nach wie vor Gültigkeit haben und macht sich damit zum Erfüllungsgehilfen betrügerischer Manipulationen.
Interalliierte Kommandantur der Stadt Berlin für Berlin und die BRD.
Kein Deutscher besitzt Eigentum, Feststellung und gesetzliche Beweislage Gemäß BK/O (47) 50 vom 21. Februar 1947, zu beachten Punkt 7 Abschrift: BK/O (47) 50 v. 21. Februar 1947 Betrifft: Angelegenheiten des unter der Kontrolle der Besatzungsbehörden stehenden Eigentums. Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet für Berlin und die BRD wie folgt an:
1. Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, darf kein deutsches Gericht die Zuständigkeit beanspruchen oder ausüben in Fällen, welche das auf Grund des (SHAEF) Gesetzes Nr. 52 der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung oder (SMAD) Befehls-Nr. 124 des sowjetischen Oberbefehlshabers der Kontrolle unterliegende oder unter Kontrolle stehende Eigentum bzw. das Kraft Anordnung einer der Besetzungsbehörden eingezogene oder der Konfiszierung unterworfene Eigentum treffen.
2. In Fällen, in denen die Gründe zur Prozessführung vor dem 08. Mai 1945 entstanden sind, wird obige Genehmigung in der Regel nicht erteilt.
3. Jeder Urteilsspruch, der bereits gefällt wurde oder hiernach in einem solchen Prozess gefällt wird, der ohne Bewilligung der Militärregierung des Sektors, in welchem sich das Eigentum befinde, eingeleitet wurde, ist nichtig und irgendwelche Maßnahmen zur Durchsetzung eines solches Urteilsspruches ist ungültig.
4. Ohne vorherige schriftlich erfolgte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, darf keine Eintragung in das Grundbuch stattfinden betreffend Eigentum das der Kontrolle oder Konfiszierung unterliegt, wie dies im § 1 dieser Anordnung bezeichnet ist.
5. Bevor ein deutsches Gericht oder das Grundbuchamt in einer beweglichen oder unbeweglichen Eigentums angehende Sache handelt oder entscheidet, hat das Gericht bzw. das Grundbuchamt vorher schriftliche Erklärungen von allen am Verfahren interessierten Parteien anzufordern, die in allen Einzelheiten wahrheitsgetreu sein müssen und von den betreffenden Parteien oder deren Rechtsanwälten abzugeben sind, dass das Eigentum der Kontrolle oder der Konfiszierung nicht unterliegt, wie im § 1 angeführt ist.
6. Ohne vorherige nachgewiesene schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, dürfen keine Schritte seitens jedweder natürlicher oder juristischer Personen unternommen werden, um eine Entscheidung eines deutschen Gerichtes oder Grundbuchamtes durchzusetzen oder auszuführen, die der Kontrolle oder der Konfiszierung unterliegendes Eigentum angeht, wie im § 1 angeführt ist.
7. Nichtbefolgung dieser Anordnung bzw. Versäumnis, ihre Bestimmungen zu beachten, stellt eine grobe Verletzung eines Befehls der Militärregierung der Besetzungsbehörden dar und wird demgemäß bestraft.
Im Auftrag der Alliierten Kommandantur Berlin für Berlin und der BRD Alliiertes Hauptquartier für Baden-Württemberg Landeshauptstadt STUTTGART seit dem 30. Juni 2009 15. Kommandierender General des US European Command (EUCOM) sowie zusätzlich seit dem 2. Juli 2009 der 16. Supreme Allied Commander Europe der NATO.
gez.: James G. Stavridis
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