>Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden rechtswidrig vorgeschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen.
Sie täuschen damit Rechtswirksamkeit vor!
Die Polizei und andere Behörden folgten bisher rechtswidrig diesen rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakten.
Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder “Beamte” haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z. B. Richter Urteile, die weitreichende Folgen haben können, nicht unterschreiben.
Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt wird, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt!
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (BGB= Ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens = zwingendes Recht)!
Hierbei ist aber zu beachten, dass es der ZPO, StPO, VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt!
Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig!
Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Artikel 80 GG ergebene Bestimmtheitsgebot “Null und Nichtig”, darf auch deswegen – nach rechtstaatlichen Grundsätzen – nicht danach verfahren werden!
Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist!
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z. B. Urteil vom 6.Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwG 81, 32 Beschluss vom 27.Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischen Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).
Der Satz:
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift
(oder jede andere Ausdrucksform die diesen Hintergrund darstellt)
ist eine Lüge!
Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein!
Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Artikel 80 1 und 2 GG und § 371 VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!
Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.)
Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift!
Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, dass sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben.
Die kommentierende Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig:
• Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.
(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973/87)
Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne eigenhändige Unterschrift sind rechtsunwirksam!
Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) und dürfen ohne Unterschrift eines Richters nicht durchgeführt werden!
“Paraphe” (Handzeichen) ist KEINE rechtsgültigen Unterschriften!
“Eine eigenhändige Unterschrift liegt dann vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.” (BHG-Beschluss vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427: Beschluss des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)
“Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe lässt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt, es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.” (BGH-Beschlüsse vom 21 März 1974 VII ZB 2/74, Betriebsberater – BB – 1974, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)
“Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.” (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b) <